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Belehrung gemäß § 49b Absatz 5 BRAO
Nach § 49b Abs. 5 BRAO ist darüber zu belehren, dass regelmäßig weder Betrags- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind; die Gebühren sind vielmehr nach einem Gegenstandswert zu berechnen.
Vollmacht
Rechtsanwalt Frank Feser
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