Teil 4 - Strafsachen
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | ||
Nr. |
Gebührentatbestand |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1.
im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
2.
in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Gebühren
4100 |
Grundgebühr ............. |
44,00 bis 396,00 € |
176,00 € |
1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
4101 |
Gebühr 4100 mit Zuschlag ............ |
44,00 bis 495,00 € |
44,00 bis 495,00 € |
4102 |
Terminsgebühr für die Teilnahme an 1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, 2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, 3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, 4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie 5. Sühneterminen nach § 380 StPO ......... |
44,00 bis 330,00 € |
150,00 € |
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
4103 |
Gebühr 4102 mit Zuschlag ......... |
44,00 bis 413,00 € |
183,00 € |
Unterabschnitt 2 - Vorbereitendes Verfahren
Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
4104 |
Verfahrensgebühr ............. |
44,00 bis 319,00 € |
145,00 € |
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
4105 |
Gebühr 4104 mit Zuschlag ...... |
44,00 bis 399,00 € |
177,00 € |
Unterabschnitt 3 - Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
4106 |
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ..... |
44,00 bis 319,00 € |
145,00 € |
4107 |
Gebühr 4106 mit Zuschlag ..... |
44,00 bis 399,00 € |
177,00 € |
4108 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren ...... |
77,00 bis 528,00 € |
242,00 € |
4109 |
Gebühr 4108 mit Zuschlag .......... |
77,00 bis 660,00 € |
295,00 € |
4110 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ................... |
121,00 € |
4111 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ............ |
242,00 € |
4112 |
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer ..... |
55,00 bis 352,00 € |
163,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1.
vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2.
im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4113 |
Gebühr 4112 mit Zuschlag ......... |
55,00 bis 440,00 € |
198,00 € |
4114 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren .... |
88,00 bis 616,00 € |
343,00 € |
4115 |
Gebühr 4114 mit Zuschlag ...... |
88,00 bis 770,00 € |
4116 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ..... |
141,00 € |
4117 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ...... |
282,00 € |
4118 |
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG ....... |
110,00 bis 759,00 € |
348,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119 |
Gebühr 4118 mit Zuschlag ......... |
110,00 bis 949,00 € |
424,00 € |
4120 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren .... |
143,00 bis 1 023,00 € |
466,00 € |
4121 |
Gebühr 4120 mit Zuschlag ...... |
143,00 bis 1 279,00 € |
569,00 € |
4122 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ..... |
233,00 € |
4123 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ..... |
466,00 € |
Berufung
4124 |
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ........ |
88,00 bis 616,00 € |
282,00 € |
4125 |
Gebühr 4124 mit Zuschlag ...... |
88,00 bis 770,00 € |
343,00 € |
4126 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren ....... |
88,00 bis 616,00 € |
282,00 € |
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4127 |
Gebühr 4126 mit Zuschlag ....... |
88,00 bis 770,00 € |
343,00 € |
4128 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ........ |
141,00 € |
4129 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ..... |
282,00 € |
Revison
4130 |
Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ......... |
132,00 bis 1 221,00 € |
541,00 € |
4131 |
Gebühr 4130 mit Zuschlag ....... |
132,00 bis 1 526,00 € |
663,00 € |
4132 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren ...... |
132,00 bis 616,00 € |
300,00 € |
4133 |
Gebühr 4132 mit Zuschlag ....... |
132,00 bis 770,00 € |
361,00 € |
4134 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ..... |
150,00 € |
4135 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ...... |
300,00 € |
Unterabsschnitt 4 - Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
4136 |
Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ......... |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.
4137 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags ..... |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4138 |
Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ........ |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4139 |
Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) ........ |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4140 |
Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ...... |
in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug |
Unterabschnitt 5 - Zusätzliche Gebühren
4141 |
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ...... |
in Höhe der Verfahrensgebühr |
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1.
das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2.
das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
3.
sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder
4.
das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.
Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
4142 |
Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ...... |
1,0 |
1,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.
4143 |
Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ...... |
2,0 |
2,0 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.
4144 |
Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ...... |
2,5 |
2,5 |
4145 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird ....... |
0,5 |
0,5 |
4146 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ...... |
1,5 |
1,5 |
4147 |
Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1000 entsteht .... |
in Höhe der Verfahrensgebühr |
Abschnitt 2 - Gebühren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
4200 |
Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über 1.die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung a) in der Sicherungsverwahrung, b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder c) in einer Entziehungsanstalt 2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder 3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ........ |
66,00 bis 737,00 € |
321,00 € |
4201 |
Gebühr 4200 mit Zuschlag ........ |
66,00 bis 921,00 € |
395,00 € |
4202 |
Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren ...... |
66,00 bis 330,00 € |
158,00 € |
4203 |
Gebühr 4202 mit Zuschlag ...... |
66,00 bis 413,00 € |
192,00 € |
4204 |
Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung ....... |
33,00 bis 330,00 € |
145,00 € |
4205 |
Gebühr 4204 mit Zuschlag ...... |
33,00 bis 413,00 € |
178,00 € |
4206 |
Terminsgebühr für sonstige Verfahren .... |
33,00 bis 330,00 € |
145,00 € |
4207 |
Gebühr 4206 mit Zuschlag ....... |
33,00 bis 413,00 € |
178,00 € |
Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145.
(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
4300 |
Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift 1. zur Begründung der Revision, 2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder 3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB ..... |
66,00 bis 737,00 € |
321,00 € |
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
4301 |
Verfahrensgebühr für 1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage, 2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung, 3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger, 4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme, 5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder 6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung ..... |
44,00 bis 506,00 € |
220,00 € |
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
4302 |
Verfahrensgebühr für 1. die Einlegung eines Rechtsmittels, 2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder 3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung .... |
33,00 bis 319,00 € |
141,00 € |
4303 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache ........ |
33,00 bis 330,00 € |
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
4304 |
Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG). |
3.850,00 € |